Umbau der Wirtschaft

 

Umbau der Wirtschaft durch die Geldordnung für Klima und Schonung der Ressourcen

 

            Um die Wirtschaft an die Bedürfnisse der Zukunft anzupassen, gibt es oft einen Konsens, welche Ziele erreicht werden sollen. Lediglich über die Dringlichkeit und Schnelligkeit des Umbaus gibt es verschiedene Auffassungen. Dabei werden verschiedene Methoden diskutiert. Das gemeinsame Ziel heißt mehr Nachhaltigkeit und weniger Raubbau. Es soll mehr Naturverträglichkeit und weniger Umweltverschmutzung erreicht werden. Zu weniger Nachhaltigkeit und mehr Umweltschädigung rechnet man auch die Emission von Treibhausgasen, die die Durchschnittstemperatur der Erdatmosphäre erhöhen. Zugleich wird angenommen, dass ganz ohne Treibhausgase ein Leben auf der Erde unmöglich wäre. Denn die Durchschnittstemperatur würde bei -18° Celsius liegen, statt bei real vorhandenen +15° Celsius. Das Ziel kann also nicht heißen den Ausstoß an Treibhausgasen ganz zu verhindern, sondern nur noch so viel zu emittieren, wie die Atmosphäre beispielsweise für das Gedeihen von Flora und Fauna benötigt.   

            Sollte man die Ziele mit Verboten ansteuern? Zum Beispiel mit dem Verbot von Verbrennungsmotoren und, oder von Inlandflügen?

            Kann man die Ziele vielleicht besser durch Investitionslenkung erreichen? Es wäre denkbar, in allen Aufsichtsräten ab einer bestimmten Firmengröße, einen Anteil an Vertretern aus dem Staatssektor zu besetzen. Diese Vertreter aus der Öffentlichkeit, könnten bei Investitionsentscheidungen, die Staatsziele beeinträchtigen, ein Vetorecht erhalten. Solche Formen der Investitionslenkung durch Staatsvertreter sind jedoch umstritten.

            Aber es gibt Bereiche in denen der Staat seine Verantwortung unzureichend wahrnimmt, weil im Rahmen der neoliberalen Ideologie durch Kapitalisierung von Dienstleistungen die Einstiegslöhne leichter gesenkt werden können. Dadurch sollen mehr Arbeitsplätze geschaffen werden. Als Beispiel sind hier die Unternehmen für die öffentliche Stromversorgung zu nennen. Das ist ein Bereich, der in Zukunft sogar noch an Bedeutung zunimmt.  Die Elektrifizierung des Individualverkehrs für Personen und Waren ist ansonsten kaum möglich. Diese Aufgabe sollte für die Allgemeinheit vom Staat übernommen werden. Denn der Stromverbraucher kann nicht den Stromlieferanten auswählen, sondern lediglich Inkassounternehmen, die sich individuelle Lieferverträge mit unterschiedlichen Verpflichtungsverträgen ausdenken. Zu deren Konditionen von derartigen Verpflichtungsverträgen gehören unterschiedliche Stromtarife je Kilowattstunde, aber auch verschiedene Laufzeiten und Kündigungsfristen. Den Stromverbrauchern wird das Gefühl vermittelt, wenn sie ihre Stromrechnung bei einer Firma bezahlen, die Eigentümer von Einrichtungen für die regenerative Stromerzeugung ist, dann könnten sie so selbst die Investitionen in die regenerative Stromerzeugung begünstigen. Weil der Strom mit Hochspannungsleitungen über größere Strecken transportiert werden kann, bildet sich der Stromtarif jedoch immer aus einem Mix der Kosten von verschiedenen Kraftwerken. Die Auswirkungen auf die Umwelt und für die Klimaerwärmung resultieren letztlich auch immer aus dem Mix der Stromerzeuger. Weil die Nutzung von Strom zur öffentlichen Daseinsvorsorge gehört, sollte deren Bereitstellung jedoch solidarisch finanziert und garantiert werden. Dann sind die Investitionsentscheidungen für die Stromerzeugung ohne Subventionen und ohne Schadenersatzforderungen für Dividendengesellschaften möglich. Einzelne Nischenanbieter werben normalerweise intensiv für die umweltfreundliche Stromerzeugung, während sie gleichzeitig das gesetzliche Privileg nutzen, die Lücken der Daseinsvorsorge mit Hilfe von unterschiedlichen Lieferverträgen und frei gestaltbaren Kündigungsfristen auszufüllen.

            Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Geldordnung also die Steuer- und Abgabenordnung so zu verändern, dass der Konsum von unerwünschten und schädlichen Stoffen auf dem Wettbewerbssektor verteuert wird und der Konsum von nachhaltigen Stoffen finanziell nicht belastet wird. Die Alternative ist das Subventionieren von erwünschten Investitionen. Das geschieht zum Teil schon durch Vergünstigungen bei der Beschaffung von Elektrofahrzeugen, Photovoltaikanlagen oder bei dem Ankauf von Strom aus regenerativer Stromerzeugung. Vorrangig geht es jedoch um das Ziel, den Konsum fossiler Brennstoffe zu reduzieren und die Nutzung von nachhaltiger erzeugter Energie dadurch attraktiver zu machen. Das kann auch bedeuten, den Energiekonsum generell zu verringern. Ein Staatsziel ist aber nicht nur der Umweltschutz, sondern auch die Finanzierung der öffentlichen Infrastruktur. Insbesondere der Bau und der Unterhalt von Verkehrswegen sollte näherungsweise von deren Nutzern bezahlt werden. Deshalb ist der Mineralölsteuer für die Nutzung von Straßen höher, als für die Gebäudeheizung. Es gilt folgerichtig, wer Fahrzeuge mit Heizöl betreibt macht sich der Steuerhinterziehung schuldig. Heizöl wird zur Kennzeichnung mit Solvent Yellow 124 versetzt und dadurch rot eingefärbt, damit man es vom Dieselkraftstoff für Kraftfahrzeuge unterscheiden kann.

            Die Stromsteuer ist schon viele Jahre konstant. Der reguläre Steuersatz beträgt seit 2003 20,5 €/MWh. Das entspricht 2,05 ct je kWh. (§ 3 StromStG). Aber ca. 90 % der Einnahmen aus der Stromsteuer fließen in die Rentenkasse, obwohl gerade die Energieerzeugung im Hinblick auf die Nachhaltigkeit sehr umstritten ist.

            In modernen Industrieländern ist es üblich, dass die Mehrwertsteuer für den Energieverbrauch nur für nichtgewerbliche Zwecke erhoben wird. Im gewerblichen Bereich, ist die Mehrwertsteuer als Betriebsausgabe mit Hilfe des Vorsteuerabzugs absetzbar. Als Besonderheit kommt beispielsweise in Deutschland noch dazu, dass zu den gewerblichen Zwecken auch die Fahrten der Beschäftigten zu ihrer Firma dazu gezählt wird. Dadurch wird über das sogenannte Kilometergeld beziehungsweise die Entfernungspauschale der Kostenaufwand für die Fahrt zum Arbeitsplatz ebenfalls vom steuerpflichtigen Reineinkommen abgezogen. Die massive Benachteiligung des nichtgewerblichen Energiekonsums kann durch die vielen anderen in der Tabelle aufgeführten Abgaben nicht aufgewogen werden.   

            Eine weitere Maßnahme um die Nachhaltigkeit der Wirtschaft zu erhöhen, ist der Emissionshandel mit Hilfe von CO2-Zertifikaten. Dadurch soll die Abgabe von CO2-Gas an die Atmosphäre verteuert werden, um die Klimaerwärmung durch den Treibhauseffekt von CO2 zu dämpfen. Weil mit dieser Steuer hauptsächlich Firmen belastet werden, die fossile Brennstoffe nutzen, stellt sich die Frage, wie groß die Schnittmenge von CO2-Zertifikaten zu den Konsumsteuern auf Brennstoffen ist und ob man nicht durch eine Erweiterung der Konsumsteuern auf Brennstoffe in Form von Flugbenzin und Schiffsdiesel eine gezieltere Steuerung erreichen kann.

            Als Beispiel für CO2-Emission, die nicht der Energieerzeugung dient, betrachten wir die Herstellung von Zement, der als Beton ein wichtiger Grundstoff für das Bauen ist. Zement kommt aus großen Brennöfen. Falls diese mit erneuerbaren Energien befeuert werden, soll jedoch höchstens 40% CO2 eingespart werden. Denn der größere Teil des Klimagases entsteht im Verlauf des chemischen Prozesses im Ofen, wenn aus Kalk Zementklinker wird. Gegenwärtig werden durch die Herstellung von einer Tonne Zement etwa 600 Kilogramm CO2 freigesetzt. Es gibt deshalb Untersuchungen, inwieweit der Anteil an dem Kalkstein vermindert werden kann. Andere Forschungen beschäftigen sich mit der Möglichkeit, das CO2 abzuscheiden und danach zu speichern oder es für neue Produkte zu nutzen. Für die Weiterverwendung wird an die Herstellung von Kraftstoffen oder von Kunststoffen gedacht. Leider ist dafür aber wieder der Einsatz von zusätzlicher Energie erforderlich, die bestenfalls als grüner Wasserstoff vorhanden sein sollte.

            Das Gesetz für den Emissionshandel hat als Überschrift: „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG)“

            Es ist also immer nur von Brennstoffen die Rede, das sind fossile Stoffe die für die Energieerzeugung genutzt werden. Für den Emissionshandel gibt es derzeit ein nationales Emissionshandelsregister mit Konten für die Emissionszertifikate und den jeweiligen Verfügungsbeschränkungen. Laut Gesetz §12 Nationales Emissionshandelsregister Absatz 2 gilt:

„Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die Ausgabe, der Besitz, die Übertragung, die Löschung und die Abgabe von Emissionszertifikaten verzeichnet werden. Abgegebene Emissionszertifikate werden von der zuständigen Behörde gelöscht. Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem der Besitz, die Löschung und die Übertragung von Emissionszertifikaten verzeichnet werden.“

Im Übrigen gelten unter anderem auch folgende gesetzliche Bestimmungen:

(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/behg/BJNR272800019.html) 

§ 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten

(1) Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben kann, werden durch die zuständige Behörde veräußert. Die Emissionszertifikate werden zum Festpreis verkauft und ab 2026 versteigert. Im Falle der Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Versteigerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate im Voraus bekannt gemacht werden.

(2) In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. Für die Dauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat

1. im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25 Euro,

2. im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30 Euro,

3. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 35 Euro,

4. im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 45 Euro,

5. im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 55 Euro.

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2)

Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2737)

Für die Emissionsberichterstattung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 sind Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes:

1. Benzin der Unterpositionen …. und der Unterpositionen …. der Kombinierten Nomenklatur;

2. Gasöle der Unterpositionen … und der Unterpositionen … - …der Kombinierten Nomenklatur;

3. Heizöle der Unterpositionen … bis … und der Unterpositionen … -bis … Kombinierten Nomenklatur;

4. Erdgas: Waren der Unterpositionen … (verflüssigtes Erdgas) und … der Kombinierten Nomenklatur und gasförmige Energieerzeugnisse, die beim Kohleabbau aufgefangen werden, ohne gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe;

 

 Umbautabelle

 

 

An der tabellarischen Übersicht der derzeitigen Steuern und Abgaben zu Lasten des Konsums von fossilen Brennstoffen und zu Lasten des Straßen- und Luftverkehrs wird deutlich, dass es noch viel Potential gibt um den Ankauf von fossilen Brennstoffen zu verteuern, ohne die Gesamtbelastung für die Energieverbraucher zu erhöhen. Allerdings würde die Steuerbasis im Laufe der Jahre immer kleiner werden, wenn die Transformation weg von den Verbrennungsmotoren erfolgreich verläuft. Aber dann könnte die Steuerbelastung auf fossile Brennstoffe schrittweise noch mehr erhöht werden. Das wäre zumindest eine Alternative zu einem Verbot von der Verbrennung fossiler Brennstoffe.

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