Demokratie - Einzelpositionen

  1. Regierung und Parlament sollen völlig voneinander unabhängig sein. Das bedeutet, die Volksvertreter werden nur durch das Volk nach dem Mehrheitswahlrecht ausgewählt.
  2. Die Regierungschefin / der Regierungschef leitet die Verwaltung oder die Exekutive. Sie/er wird ebenfalls nur durch Mehrheitswahl, eventuell mit Stichwahl durch die Bürger ausgewählt.
  3. Parlament und Regierung können gleichberechtigt Gesetze einbringen. Beide Staatsorgane können aber auch gegen neue Gesetze oder Sachentscheidungen ein Veto einlegen. Das Parlament entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.
  4. Das Volk kann die Gesetzesinitiative durch einen bestimmten Prozentsatz der Wahlberechtigten mit Hilfe einer Unterschriftensammlung ergreifen oder ein Veto gegen ein Gesetz einlegen.
  5. Einsprüche zwischen den Staatsorganen oder bei einem Bürgerbegehren können letztlich nur durch einen Volksentscheid oder einen Bürgerentscheid entschieden werden. Der Bürgerentscheid ist für die Staatsorgane unabhängig von der Wahlbeteiligung bindend.
  6. Änderungen von einzelnen Verfassungsartikeln sind zustimmungspflichtig durch einen Volksentscheid.
  7. Alle Wahlen und Abstimmungen durch die Bürger sind geheim und auf Wahlkreisebene nachprüfbar.
  8. Die Bedingungen für die Kandidatur beim ersten Wahlgang sollten niedrig sein. Alle Kandidaten sind auf einer Wahlliste in einer gesetzlich bestimmten Weise angeordnet. Sie kann alphabetisch sortiert und darf nicht vorausgefüllt sein. Es ist nicht möglich, die Reihenfolge und die Anzahl der Kandidaten durch privat organisierte Vorwahlen zu ändern.
  9. Die Unabhängigkeit der ausführenden von der gesetzgebenden Gewalt gilt auf allen Verwaltungsstufen. Das heißt auf kommunaler, auf regionaler und auf staatlicher Ebene können Sachfragen mit einem Einspruch nur durch die Bürger(innen) entschieden werden.
  10. Falls es für einen Staat wichtig ist, eine zusätzliche Kammer als Vertretung der Regionen einzurichten, um bei der Gesetzgebung die föderalen Interessen zu wahren, sollten deren Abgeordnete ebenfalls direkt vom Bürger durch Mehrheitswahl bestimmt werden. Wenn die Kammer bei Gesetzen innerhalb einer bestimmten Frist ein Veto einlegt, können Kompromisse ausgehandelt werden oder es wird in letzter Instanz vom Volk entschieden.
  11. Vorzeitige Neuwahlen können durch (1) die Regierung, (2) einen Mehrheitsbeschluss des Parlaments oder (3) durch Unterschriftensammlung und Volksabstimmung ausgelöst werden. Wird die Neuwahl durch Regierung oder Parlament beschlossen sind Regierung und Parlament gleichzeitig neu zu wählen. Diese Option ist deshalb für die Klärung von normalen Meinungsverschiedenheiten zwischen Regierung und Parlament nicht geeignet. Die Möglichkeit sollte jedoch bestehen, um ernsthafte Vertrauenskrisen zwischen den Staatsorganen und dem Volk vor Ablauf der regulären Legislaturperiode zu beenden.